Vorsorgevollmacht

Unter dem Link „Betreuungsverfügung“ finden Sie sehr detailierte Informationen auch zur Vorsorgevollmacht, die Sie unbedingt lesen sollten. Unter dem Link weiter unten gibt es weitergehende Informationen der Justiz-NRW.

Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt Personen des Vertrauens für einen Kranken vorher fixierte Angelegenheiten zu regeln, wenn dieser nicht mehr in der Lage dazu ist. Nur so kann man vermeiden, dass ein gerichtliches Betreuungsverfahren einen fremden Aussenstehenden einsetzt, der dann die Dinge für den Patienten nach seiner Entscheidung regelt.

Im Krankheitsfall gibt es keine gesetzliche Vertretungsvollmacht von Ehegatten untereinander oder von Kindern gegenüber Eltern - auch umgekehrt nicht! Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, bedeutet dies, dass kein Vertreter zur Verfügung steht, wenn ein Kranker, seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann (zum Beispiel bei Demenz, Alzheimer etc.). In diesen Fällen bestimmt das Gericht einen entsprechenden Vertreter. Das sollte man umbedingt durch eine rechtzeitig und schriftlich erstellte Vorsorgevollmacht, wenn man noch geschäftsfähig ist, vermeiden. 

Weitere Informationen und ein Formular der Vorsorgevollmacht finden Sie hier.

 

 

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